Gesetze
Richtlinien, Verordnungen und Gesetzestexte


Die Gesetzgebung, durch die Belange der Fische betroffen sind, ist nahezu ebenso vielfältig wie die Einflüsse, denen die Fischgewässer ausgesetzt sind. Die Regelungen zur praktischen Fischerei stellen dabei nur einen Teilaspekt dar. Von gleicher Bedeutung sind die rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Erhaltung von Gewässerlebensräumen und darin vorhandener Lebensgemeinschaften, da sie unmittelbare Voraussetzung für den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände sind. Gesetze regeln zudem die weitere Nutzung des Gewässers und des Wassers, aber beispielsweise auch den tierschutzgerechten Umgang mit dem gefangenen Fisch.

Die verschiedenen Gesetze und Verordnungen ergänzen sich. Sie gewährleisten einen möglichst umfassenden Schutz und ermöglichen die nachhaltige Nutzung der Naturgüter. Dabei sind Fragen der Nutzung freilebender Fischbestände speziell im Fischereigesetz und in der Landesfischereiverordnung geregelt. Jedoch sieht auch das Bundesnaturschutzgesetz eine im Sinne des Fischereigesetzes ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung als sinnvoll an.

Das Fischereirecht ist ausschließlich Landesrecht.

Im Folgenden werden Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen, die von Bedeutung für den Schutz der Fische und der Fischerei sein können, abgebildet. Sie können jedoch nicht losgelöst, sondern dürfen nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen gesamten Gesetzestext gesehen werden. Dies beinhaltet, das im Einzelfall weitere Gesetze und Verordnungen mit in Betracht zu ziehen sind.


Diese Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität!
Es soll jedoch eine Arbeitshilfe sein, um einen ersten Überblick über den rechtlichen Hintergrund, durch den der Schutz der Fische, ihrer Lebensräume und der Fischereiausübung geregelt ist, zu geben:

Schutz der Lebensgrundlagen (Art. 20a Grundgesetz)
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) vom 14.11.1979

Landesfischereiverordnung (LFischVO)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom 12.03.1987
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) vom 21.10.1975
Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes (Biotopschutzgesetz) vom 19.11.1991
Bundesartenschutzverordnung (Fassung vom 18.09.1989)
Berner Konvention vom 30.07.1990 (Europäisches Naturschutzübereinkommen)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 23.09.1986
Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg i. d. F. vom 01.07.1988
Wasserbaumerkblatt vom 30.06.1980
Verwaltungsvorschrift (VwV) Gewässerverunreinigungen vom 14.09.1993
Tierschutzgesezt (TSchG) i. d. F. vom 17.02.1993
EU-Regelungen zur Fischseuchenbekämpfung




Grundgesetz (GG) Herbst 1994

Schutz der Lebensgrundlagen - Diesem fundamentalen Ziel hat sich nicht zuletzt die Europäische Gemeinschaft (EG) verpflichtet.  Ihre Umweltpolitik trägt nach dem EG-Vertrag dazu bei, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und qualitativ zu verbessern. Aus diesem hohen Anspruch ist z.B. die bekannte FFH-Richtlinie erwachsen.

Im Herbst 1994 hat der Bundestag den Art. 20a in das Grundgesetz (GG) aufgenommen. Danach schützt der Staat "auch in Verantwortung für künftige Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen..." Diese Staatszielbestimmung ist unmittelbar geltendes Recht. Dieser Artikel stellt somit den Prüfungsmaßstab für alle umweltrelevanten Gesetze des Bundes dar.


Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) vom 14.11.1979

Wie schon aus dem Namen hervorgeht, regelt das Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) hauptsächlich Fragen der Fischerei, des Fischartenschutzes und der Fischhaltung. Das Fischereirecht gibt seinem Inhaber darüber hinaus das Recht, in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren Einwendungen zu erheben und die Belange der Fischerei zu vertreten. Es verpflichtet ihn jedoch gleichermaßen, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen.

§ 13 Grundsatz:
(1) "Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, das die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden."


§ 14 Hegepflicht:
(1) "Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen..."

(2) "Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten sowie der erstmalige Fischbesatz in bisher fischfreie Gewässer.....bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde."

Wer die Fischerei ausüben will, muss einen Fischereischein besitzen. Diesen erhält nur, wer einen Sachkundenachweis abgelegt hat.

§ 31 Fischereischein
(1) "Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen..."

(2) "Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt..."

Ein weiterer Schwerpunkt des Fischereigesetzes ist der Schutz der Fischbestände durch das Verbot schädigender Mittel (§ 38). Das Fischereigesetz verlangt prinzipiell den Schutz von Fischen vor Schädigung durch Turbinen oder Wasserentnahmen (§ 39) und die Durchgängigkeit der Gewässer (§§ 40-42).

Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MLR). Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien, bei denen derzeit jeweils ein Referent für Fischerei zuständig ist.

Um die Durchführung des Fischereigesetzes zu überwachen, haben die Fischereibehörden staatliche Fischereiaufseher. Zusätzlich können weitere Personen als ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellt werden. Deren Befugnisse sind im Fischereigesetz (§ 50, Abs. 3 und 4) festgelegt.

§ 38 Verbot schädigender Mittel
(1) "Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angelhaken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten."

(3) "Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist."


§ 39 Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) "Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat auf seine Kosten geeignete Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen und zu unterhalten."

(2) "Sind solche Vorrichtungen ... nicht zumutbar, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Betrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. ..."


§ 40 Fischwege
(1) "Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf seine Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten."

(2) "Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, ..."

(3) "Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. ..."


§ 46 Anzeige von Fischsterben
"Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige in jedem Fall auch bei einer Polizeidienststelle erfolgen."


§ 48 Fischereibehörden
(1) "Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium."

(2) "Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien."


§ 50 Fischereiaufsicht
(1) "Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher."

(2) "Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig sind und im Besitz eines Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. ..."

(3) "Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
1. die Personalien anzugeben
2. den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen,
3. die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. ..."

(4) "Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, ... Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen..."

[Internet-Link zum Fischereigesetz Baden-Württemberg]

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Landesfischereiverordnung (LFischVO)

Details zur Durchführung des Fischereigesetzes sind in der Landesfischereiverordnung (LFischVO) für Baden-Württemberg in der jeweils neuesten Fassung geregelt. Hierzu zählen beispielsweise die gültigen Schonmaße und Schonzeiten, Bestimmungen über Art und Anzahl der erlaubten Angelgeräte und Bestimmungen über die Elektrofischerei.

§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße
(1) "Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: ..."

(2) "Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib."

(3) "Gefangene, untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Wasser zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind."


§ 2 Fischerei mit Angeln
(1) "Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf höchstens mit zwei Angelgeräten fischen. ..."


§ 5 Elektrofischerei
(1) "Unter Anwendung des elektrischen Stroms (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. ..."

(2) "Die Erlaubnis ist schriftlich für bestimmte Personen, Zwecke, Gewässer und Geräte, für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. ..."

[Internet-Link zur Landesfischereiverordnung B-W]

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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom 12.03.1987

Das Bundesnaturschutzgesetz hat den Schutz des gesamten Naturhaushaltes zum Ziel, wobei Eingriffe in den Naturhaushalt eingehenden Kontrollen durch die Behörden unterstellt werden. Das Bundesnaturschutzgesetz bekennt sich ausdrücklich zu einer nachhaltigen Nutzung der Naturgüter. Hierzu gehören auch die Fische. Eine ordnungsgemäße Fischerei ist damit nicht als Eingriff in die Natur und Landschaft zu sehen.

§ 1 Ziele
(1) "Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Teil so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, das 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. die Nutzung der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind."

(3) "Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu. Sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes"


§ 2 Grundsätze
(1) 3 "Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der nicht erneuerbaren Naturgüter ist so zu steuern, das sie nachhaltig zur Verfügung stehen."

(1) 10 "Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. ..."

Das Bundesnaturschutzgesetz hat auch im Bereich des Naturschutzes das Verursacherprinzip eingeführt. Das bedeutet prinzipiell, das Schäden an Natur und Landschaft von demjenigen zu beseitigen sind, der sie verursacht hat und nicht zu Lasten der Allgemeinheit hingenommen werden müssen.

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
(2) "Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer bestimmten Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. ..."

(7) "Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst-, und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen."

§ 29 gibt den anerkannten Naturschutzverbänden das Recht, zu bestimmten Maßnahmen und Verfahren Stellung zu nehmen. Der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. ist ein nach § 29 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband.

§ 29 Mitwirkung von Verbänden
(1) "Einem rechtsfähigen Verein ist, ..., Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ..., soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt ist."

(2) "Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ..."

[Internet-Link zum Bundesnaturschutzgesetz]

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Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) vom 21.10.1975

Ziel dieses Gesetzes ist wie auch im Bundesnaturschutzgesetz der Schutz der Natur. Es geht um die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, aber auch um deren Nutzung. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Nachhaltigkeit, der eine schonende Nutzung der Natur fordert, von besonderer Bedeutung.

§ 21 Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Erholungsvorsorge
1. "Die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist zu gewährleisten. ... Der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter soll so gesteuert werden, das sie nachhaltig zur Verfügung stehen."

5. "Die Wasserflächen sollen erhalten werden. Gewässer sollen vor Verunreinigungen geschützt werden; ihre Selbstreinigungskraft soll erhalten und verbessert werden."

10. "Die freilebende Tier- und Pflanzenwelt soll als Teil des Wirkungsgefüges des Naturhaushaltes geschont werden, seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten sollen einschließlich ihres Lebensraumes erhalten werden."

Gewässer werden unter besonderen Schutz gestellt

§ 14 Gewässer
(2) "Gewässer ... sollen nur so ausgebaut werden, das die Entwicklungsmöglichkeit der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben und der Gemeingebrauch der Gewässer nicht eingeschränkt wird."

(3) "Ausgebaute Gewässer sind in solchem Zustand zu erhalten, das ein angemessener Tier- und Pflanzenbestand erhalten bleibt."

[Internet-Link zum Naturschutzgesetz B-W]

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Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes (Biotopschutzgesetz) vom 19.11.1991

Das Biotopschutzgesetz stellt bestimmte Naturräume und Bereiche unter Schutz und geht damit über den Anspruch des Naturschutzgesetzes von 1975 hinaus.

§ 24a Besonders geschützte Biotope
(1) "Die folgenden Biotope ... sind besonders geschützt:" 2. "naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Altarme fließender Gewässer, Hülen und Tümpel, jeweils einschließlich der Ufervegetation, Quellbereiche, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, sowie naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzonen des Bodensees."

(2) "Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten."

[Internet-Link zum Biotopschutzgesetz]

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Bundesartenschutzverordnung (Fassung vom 18.09.1989)

Hier sind die Fische nicht mit aufgenommen, da der Fischartenschutz über die einzelnen Fischereigesetze gewährleistet ist. Die Bundesartenschutzverordnung kann jedoch aufgrund des Vorkommens darin aufgeführter Arten für den Erhalt oder die Unterschutzstellung eines Gewässers von Bedeutung sein.

[Internet-Link zur Bundesartenschutzverordnung]

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Berner Konvention vom 30.07.1990 (Europäisches Naturschutzübereinkommen)

Die natürliche Verbreitung von Tieren und Pflanzen ist normalerweise nicht identisch mit vom Menschen festgelegten Staats- oder Landesgrenzen. Daher ist für umfassende Schutzvorkehrungen die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erforderlich. Dem trägt die Berner Konvention Rechnung

1 (1) "Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern"

1 (2) "Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und den empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten und empfindlichen wandernden Arten."

3 (2) "Jede Vertragspartei verpflichtet sich, bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik sowie bei Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen."

[Internet-Link zur Berner Konvention]

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Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 23.09.1986

Schutz der ökologischen Gewässerfunktionen - §1a Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) legt bindend fest, daß die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern sind. Unter diese gesetzliche Sicherungspflicht fällt auch die Durchgängigkeit der Fließgewässer.

Die Gewässer dürfen nicht vorrangig für einseitige Interessen des Menschen ausgenutzt werden. An dieser Festlegung haben die Behörden ihre Entscheidungen auszurichten.

Die Sicherungspflicht wird durch den Erhaltungsgrundsatz ergänzt, der in § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG verankert ist. Danach sollen Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben, wenn nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen stehen. Darin liegt eine allgemeine Aussage mit dem Ziel, die oberirdischen Gewässer als ein ökologisches System zu erhalten. Der Erhaltungsgrundsatz zielt darauf ab, das Gewässer in seinem gegenwärtigen Zustand nicht weiter künstlich zu verändern und dadurch noch mehr von seinem natürlichen oder naturnahen Zustand zu entfernen. Er ist bei Ausbaumaßnahmen zu beachten.

§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG legt fest, daß nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer soweit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückversetzt werden sollen. Dieser Wiederherstellungs- oder Renaturierungsgrundsatz richtet sich auch auf die Durchgängigkeit von Fließgewässern, denen diese Qualität in der Folge von Ausbaumaßnahmen fehlt. Der Renaturierungsgrundsatz setzt sich allerdings nicht durch, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen stehen. Solche Gründe können nach dem Gesetzt z.B. bei einer vorhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen.

Es ist aber fraglich, ob für den Erhalt eines Kleinwasserkraftwerkes ohne Weiteres überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit sprechen. Zweifel ist vor allem dann angebracht, wenn die Anlage, die ohnehin keinen nennenswerten Beitrag zur Energieversorgung und zur CO
2-Reduktion leistet, auch noch unwirtschaftlich arbeitet, evtl. trotz des Stromeinspeisungsgesetzes.

Unabhängig von der Geltung des Wiederherstellungsgrundsatzes besteht jedenfalls der wassergesetzliche Vorbehalt nachträglicher Ausgleichsmaßnahmen. Danach können dem Betreiber einer Wasserkraftanlage nachträgliche Maßnahmen abverlangt werden, u.a. zum Ausgleich einer Beeinträchtigung der biologischen Beschaffenheit des Gewässers. (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a, § 4 Abs. 2 Nr. 2 a WHG). Diese Beeinträchtigung kann in der zu geringen Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke bestehen. In diesem Fall kann die Behörde entschädigungsfrei einen ausreichenden Mindestabfluss im Gewässer festsetzen und entsprechende Maßnahmen anordnen. Ein Auflagenvorbehalt im vorhandenen wasserrechtlichen Bescheid ist nicht erforderlich. Die nachträgliche Anordnung ist auch dann noch möglich, wenn der Betrieb der Wasserkraftanlage auf einem alten Recht beruht (§ 15 Abs. 4 Satz 3 WHG)

§ 1a Grundsatz
(1) "Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, das sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und das jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt."


§ 31 Ausbau
(1) "Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vorhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen."

[Internet-Link zum Wasserhaushaltsgesetz]

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Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg i. d. F. vom 01.07.1988

Die öffentlichen Gewässer sind in drei Kategorien eingeteilt. Die als Wasserstraßen genutzten großen Flüsse sind Bundeswasserstraßen. Hierzu zählt in Baden-Württemberg hauptsächlich der Rhein mit seinen schiffbaren Nebengewässern. Die anderen größeren Gewässer wie beispielsweise Donau, Kinzig und Schussen (und die Dreisam) sind Gewässer erster Ordnung. Ein Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung in Baden-Württemberg ist dem Wassergesetz als Anhang beigefügt. Alle Anderen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung. Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist Aufgabe des Landes, die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung die der Gemeinden. Die öffentlichen Gewässer sind in drei Kategorien eingeteilt. Die als Wasserstraßen genutzten großen Flüsse sind Bundeswasserstraßen. Hierzu zählt in Baden-Württemberg hauptsächlich der Rhein mit seinen schiffbaren Nebengewässern. Die anderen größeren Gewässer wie beispielsweise Donau, Kinzig und Schussen (und die Dreisam) sind Gewässer erster Ordnung. Ein Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung in Baden-Württemberg ist dem Wassergesetz als Anhang beigefügt. Alle Anderen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung. Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist Aufgabe des Landes, die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung die der Gemeinden.

§ 3 Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer
(1) "... Soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, werden sie nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. Gewässer erster Ordnung sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten öffentlichen Gewässer. Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung."


§ 49 Träger der Unterhaltungslast (zu § 29 WHG)
(1) "Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist die Aufgabe des Landes"
(2) "Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Gemeinden"

Das Wassergesetz legt Wert darauf, das bei der Unterhaltung der Gewässer auf andere Belange Rücksicht genommen wird und deshalb Unterhaltungsmaßnahmen dem Fischereiberechtigten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme angezeigt werden.

§ 61 Fischerei, Landschaftsschutz
(1) "Bei der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer ist auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge Rücksicht zu nehmen."

(2) "Abgesehen von Notfällen sind die Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. ..."

Die Träger der Unterhaltungspflicht haben die Aufgabe, soweit dies der Hochwasserschutz erfordert, Gewässer auszubauen. Auf die Belange der Fischerei, Naturschutz und Landschaftspflege ist jedoch Rücksicht zu nehmen.

§ 63 Ausbaulast
(1) "Der Träger der Unterhaltungslast hat, soweit dies zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen. ..."


§ 64 Planfeststellung
(3) "Bei der Planfeststellung ist auf den Gemeingebrauch sowie auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rücksicht zu nehmen."

Eingriffe in das Gewässer bedürfen der Genehmigung

§ 76 Genehmigung
(1) "Wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichten oder wesentlich ändern will, bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung."

[Internet-Link zum Wassergesetz B-W]

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Wasserbaumerkblatt vom 30.06.1980

Merkblatt über die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz, Landschaftspflege, Erholungsvorsorge und Fischerei bei gewässerbaulichen Maßnahmen an oberirdischen Gewässern.

1.4 Schutz der Fischbestände
"Ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende Gewässer sind so auszubauen und zu unterhalten, das die Fischbestände geschützt sind. Hierzu sind die den Fischen als Nahrungs-, Laich-, Aufwuchs- und Schutzplätze dienenden Lebensstätten zu erhalten und bei unvermeidlichen Eingriffen neu zu schaffen, die Fischwechsel zu gewährleisten und die Lebens- und Entwicklungsmöglichkeiten der Fischnährtiere nachhaltig zu sichern."

[Internet-Link zum Wasserbaumerkblatt]

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Verwaltungsvorschrift (VwV) Gewässerverunreinigungen vom 14.09.1993

Nach § 46 Fischereigesetz sind die Fischereiausübungsberechtigten zur Anzeige von Fischsterben verpflichtet. Die Verfahrensweise bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben ist in dieser VwV beschrieben. Insbesondere sind bei einer Gewässerverunreinigung oder einem Fischsterben von der Polizei folgende Behörden zu benachrichtigen:
- die untere Wasserbehörde (Landratsamt, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt)
- das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (früher Wasserwirtschaftsamt)
- die Chemische Landesuntersuchungsanstalt
- bei einem Fischsterben zusätzlich der Fischereiaufseher.
Im Detail beschrieben sind die Entnahme von Wasserproben (Anhang 1), der Ermittlungsbereicht (Anhang 2) und Hinweise für die Einsendung von Fischen an die Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsämter (Anhang 3).

[Internet-Link zur VwV Gewässerverunreinigungen]

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Tierschutzgesezt (TSchG) i. d. F. vom 17.02.1993

Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind darauf ausgerichtet, vom einzelnen Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden abzuwenden. Dies hat auch für die Fischerei Auswirkungen. Die Bedeutung des Tierschutzgesetzes für die Angelfischerei wird in der Broschüre "Tierschutz in der Fischerei - Hinweise für die angelfischereiliche Praxis" ausführlich behandelt. Sie ist bei allen Fischereibehörden und der Fischereiforschungsstelle erhältlich.

§ 1 "Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

§ 3 (4) "Es ist verboten, ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzes bleiben unberührt.

§ 4 (1) "Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."

[Internet-Link zum Tierschutzgesetz]

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EU-Regelungen zur Fischseuchenbekämpfung

Mit den Richtlinien 91/67/EWG vom 28. Januar 1991 und 93/53/EWG vom 24. Juni 1993 verfolgt die Europäische Union (EU) das Ziel, den freien Handel mit Fischen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten und gleichzeitig einen Schutz vor der Einschleppung und Ausbreitung ansteckender Fischkrankheiten aufzubauen. Dies betrifft zwar in erster Linie Erzeugnisse der Fischzucht und Aquakultur, kann jedoch auch den Handel mit Satzfischen für freie Gewässer betreffen. Diese beiden Richtlinien sind von den Mitgliedsstaaten der EU bis 01.07.1994 in regionales Recht umzusetzen, in Deutschland ist dies mit der Fischseuchen-Verordnung vom 21.12.1994 geschehen. Nach dieser Verordnung können unter anderem Gewässersysteme bestimmt werden, in die nur Satzfische aus kontrolliert seuchenfreien Beständen eingebracht werden dürfen.

[Internet-Link zur EU-Regelung zur Fischseuchenbekämpfung]

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(aus Fische in Baden-Württemberg Gefährdung und Schutz, vom MLR 1-95)




Aktuelles:

Tierschutzbericht von 2001
Angelfischerei


Formales:

Tierschutzgesetz (TierschG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998

Wassergesetz (WasserG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.1.1999



Sonstiges:

Verband deutscher Sportfischer (VDSF)  
- Der VDSF zu Tierschutz, Naturschutz und Fischerei
- Der VDSF zu den Grundsätzen der Angelfischerei
- Artenschutzprogramm des VDSF



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