| Gesetze Richtlinien, Verordnungen und Gesetzestexte |
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Die Gesetzgebung, durch die Belange der Fische betroffen sind, ist nahezu ebenso
vielfältig wie die Einflüsse, denen die Fischgewässer ausgesetzt sind. Die Regelungen
zur praktischen Fischerei stellen dabei nur einen Teilaspekt dar. Von gleicher Bedeutung
sind die rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Erhaltung von Gewässerlebensräumen und
darin vorhandener Lebensgemeinschaften, da sie unmittelbare Voraussetzung für den Schutz
und die Erhaltung der Fischbestände sind. Gesetze regeln zudem die weitere Nutzung des
Gewässers und des Wassers, aber beispielsweise auch den tierschutzgerechten Umgang mit
dem gefangenen Fisch.
Die verschiedenen Gesetze und Verordnungen ergänzen sich. Sie gewährleisten einen
möglichst umfassenden Schutz und ermöglichen die nachhaltige Nutzung der Naturgüter.
Dabei sind Fragen der Nutzung freilebender Fischbestände speziell im Fischereigesetz und
in der Landesfischereiverordnung geregelt. Jedoch sieht auch das Bundesnaturschutzgesetz
eine im Sinne des Fischereigesetzes ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung als
sinnvoll an.
Das Fischereirecht ist ausschließlich Landesrecht.
Im Folgenden werden Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen, die von Bedeutung für den
Schutz der Fische und der Fischerei sein können, abgebildet. Sie können jedoch nicht
losgelöst, sondern dürfen nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen gesamten Gesetzestext
gesehen werden. Dies beinhaltet, das im Einzelfall weitere Gesetze und Verordnungen mit in
Betracht zu ziehen sind.
Diese Sammlung erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit und Aktualität! Es soll jedoch eine Arbeitshilfe sein, um einen ersten
Überblick über den rechtlichen Hintergrund, durch den der Schutz der Fische, ihrer
Lebensräume und der Fischereiausübung geregelt ist, zu geben:
Schutz der Lebensgrundlagen (Art. 20a Grundgesetz)
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) vom 14.11.1979
Landesfischereiverordnung (LFischVO)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom 12.03.1987
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) vom 21.10.1975
Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes
(Biotopschutzgesetz) vom 19.11.1991
Bundesartenschutzverordnung (Fassung vom
18.09.1989)
Berner Konvention vom 30.07.1990 (Europäisches
Naturschutzübereinkommen)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom
23.09.1986
Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg i. d. F. vom 01.07.1988
Wasserbaumerkblatt vom 30.06.1980
Verwaltungsvorschrift (VwV) Gewässerverunreinigungen vom
14.09.1993
Tierschutzgesezt (TSchG) i. d. F. vom 17.02.1993
EU-Regelungen zur Fischseuchenbekämpfung
Grundgesetz
(GG) Herbst 1994
Schutz der Lebensgrundlagen - Diesem fundamentalen Ziel hat sich nicht zuletzt die
Europäische Gemeinschaft (EG) verpflichtet. Ihre Umweltpolitik trägt nach dem
EG-Vertrag dazu bei, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und qualitativ zu verbessern.
Aus diesem hohen Anspruch ist z.B. die bekannte FFH-Richtlinie
erwachsen.
Im Herbst 1994 hat der Bundestag den Art. 20a in das Grundgesetz (GG) aufgenommen. Danach
schützt der Staat "auch in Verantwortung für künftige Generationen die
natürlichen Lebensgrundlagen..." Diese Staatszielbestimmung ist unmittelbar
geltendes Recht. Dieser Artikel stellt somit den Prüfungsmaßstab für alle
umweltrelevanten Gesetze des Bundes dar.
Fischereigesetz
für Baden-Württemberg (FischG) vom 14.11.1979
Wie schon aus dem Namen hervorgeht, regelt das Fischereigesetz für Baden-Württemberg
(FischG) hauptsächlich Fragen der Fischerei, des Fischartenschutzes und der Fischhaltung.
Das Fischereirecht gibt seinem Inhaber darüber hinaus das Recht, in wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahren Einwendungen zu erheben und die Belange der Fischerei zu vertreten.
Es verpflichtet ihn jedoch gleichermaßen, einen der Größe und Beschaffenheit des
Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen.
| §
13 Grundsatz: (1) "Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, das die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden." § 14 Hegepflicht: (1) "Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen..." (2) "Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten sowie der erstmalige Fischbesatz in bisher fischfreie Gewässer.....bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde." |
Wer die Fischerei ausüben will, muss einen Fischereischein besitzen. Diesen erhält nur, wer einen Sachkundenachweis abgelegt hat.
| §
31 Fischereischein (1) "Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen..." (2) "Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt..." |
Ein weiterer Schwerpunkt des
Fischereigesetzes ist der Schutz der Fischbestände durch das Verbot schädigender Mittel
(§ 38). Das Fischereigesetz verlangt prinzipiell den Schutz von Fischen vor Schädigung
durch Turbinen oder Wasserentnahmen (§ 39) und die Durchgängigkeit der Gewässer (§§
40-42).
Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten (MLR). Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien, bei
denen derzeit jeweils ein Referent für Fischerei zuständig ist.
Um die Durchführung des Fischereigesetzes zu überwachen, haben die Fischereibehörden
staatliche Fischereiaufseher. Zusätzlich können weitere Personen als ehrenamtliche
Fischereiaufseher bestellt werden. Deren Befugnisse sind im Fischereigesetz (§ 50, Abs. 3
und 4) festgelegt.
| §
38 Verbot schädigender Mittel (1) "Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angelhaken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten." (3) "Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist." § 39 Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken (1) "Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat auf seine Kosten geeignete Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen und zu unterhalten." (2) "Sind solche Vorrichtungen ... nicht zumutbar, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Betrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. ..." § 40 Fischwege (1) "Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf seine Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten." (2) "Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, ..." (3) "Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. ..." § 46 Anzeige von Fischsterben "Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige in jedem Fall auch bei einer Polizeidienststelle erfolgen." § 48 Fischereibehörden (1) "Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium." (2) "Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien." § 50 Fischereiaufsicht (1) "Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher." (2) "Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig sind und im Besitz eines Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. ..." (3) "Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit 1. die Personalien anzugeben 2. den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen, 3. die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. ..." (4) "Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, ... Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen, 1. die unberechtigt fischen, 2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder 3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen..." |
[Internet-Link
zum Fischereigesetz Baden-Württemberg]
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Landesfischereiverordnung
(LFischVO)
Details zur Durchführung des Fischereigesetzes sind in der Landesfischereiverordnung
(LFischVO) für Baden-Württemberg in der jeweils neuesten Fassung geregelt. Hierzu
zählen beispielsweise die gültigen Schonmaße und Schonzeiten, Bestimmungen über Art
und Anzahl der erlaubten Angelgeräte und Bestimmungen über die Elektrofischerei.
| §
1 Schonzeiten und Mindestmaße (1) "Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: ..." (2) "Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib." (3) "Gefangene, untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Wasser zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind." § 2 Fischerei mit Angeln (1) "Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf höchstens mit zwei Angelgeräten fischen. ..." § 5 Elektrofischerei (1) "Unter Anwendung des elektrischen Stroms (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. ..." (2) "Die Erlaubnis ist schriftlich für bestimmte Personen, Zwecke, Gewässer und Geräte, für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. ..." |
[Internet-Link zur
Landesfischereiverordnung B-W]
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Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) i. d. F. vom 12.03.1987
Das Bundesnaturschutzgesetz hat den Schutz des gesamten Naturhaushaltes zum Ziel, wobei
Eingriffe in den Naturhaushalt eingehenden Kontrollen durch die Behörden unterstellt
werden. Das Bundesnaturschutzgesetz bekennt sich ausdrücklich zu einer nachhaltigen
Nutzung der Naturgüter. Hierzu gehören auch die Fische. Eine ordnungsgemäße Fischerei
ist damit nicht als Eingriff in die Natur und Landschaft zu sehen.
| §
1 Ziele (1) "Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Teil so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, das 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. die Nutzung der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind." (3) "Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu. Sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes" § 2 Grundsätze (1) 3 "Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der nicht erneuerbaren Naturgüter ist so zu steuern, das sie nachhaltig zur Verfügung stehen." (1) 10 "Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. ..." |
Das Bundesnaturschutzgesetz hat auch im Bereich des Naturschutzes das Verursacherprinzip eingeführt. Das bedeutet prinzipiell, das Schäden an Natur und Landschaft von demjenigen zu beseitigen sind, der sie verursacht hat und nicht zu Lasten der Allgemeinheit hingenommen werden müssen.
| §
8 Eingriffe in Natur und Landschaft (2) "Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer bestimmten Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. ..." (7) "Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst-, und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen." |
§ 29 gibt den anerkannten Naturschutzverbänden das Recht, zu bestimmten Maßnahmen und Verfahren Stellung zu nehmen. Der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. ist ein nach § 29 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband.
| §
29 Mitwirkung von Verbänden (1) "Einem rechtsfähigen Verein ist, ..., Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ..., soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt ist." (2) "Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ..." |
[Internet-Link zum
Bundesnaturschutzgesetz]
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Naturschutzgesetz
Baden-Württemberg (NatSchG) vom 21.10.1975
Ziel dieses Gesetzes ist wie auch im Bundesnaturschutzgesetz der Schutz der Natur. Es geht
um die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, aber auch um deren Nutzung. In diesem
Zusammenhang ist der Begriff der Nachhaltigkeit, der eine schonende Nutzung der Natur
fordert, von besonderer Bedeutung.
| §
21 Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Erholungsvorsorge 1. "Die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist zu gewährleisten. ... Der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter soll so gesteuert werden, das sie nachhaltig zur Verfügung stehen." 5. "Die Wasserflächen sollen erhalten werden. Gewässer sollen vor Verunreinigungen geschützt werden; ihre Selbstreinigungskraft soll erhalten und verbessert werden." 10. "Die freilebende Tier- und Pflanzenwelt soll als Teil des Wirkungsgefüges des Naturhaushaltes geschont werden, seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten sollen einschließlich ihres Lebensraumes erhalten werden." |
Gewässer werden unter besonderen Schutz gestellt
| §
14 Gewässer (2) "Gewässer ... sollen nur so ausgebaut werden, das die Entwicklungsmöglichkeit der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben und der Gemeingebrauch der Gewässer nicht eingeschränkt wird." (3) "Ausgebaute Gewässer sind in solchem Zustand zu erhalten, das ein angemessener Tier- und Pflanzenbestand erhalten bleibt." |
[Internet-Link zum Naturschutzgesetz B-W]
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Gesetz
zur Änderung des Naturschutzgesetzes (Biotopschutzgesetz) vom 19.11.1991
Das Biotopschutzgesetz stellt bestimmte Naturräume und Bereiche unter Schutz und geht
damit über den Anspruch des Naturschutzgesetzes von 1975 hinaus.
| §
24a Besonders geschützte Biotope (1) "Die folgenden Biotope ... sind besonders geschützt:" 2. "naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Altarme fließender Gewässer, Hülen und Tümpel, jeweils einschließlich der Ufervegetation, Quellbereiche, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, sowie naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzonen des Bodensees." (2) "Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten." |
[Internet-Link zum
Biotopschutzgesetz]
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Bundesartenschutzverordnung
(Fassung vom 18.09.1989)
Hier sind die Fische nicht mit aufgenommen, da der Fischartenschutz über die einzelnen
Fischereigesetze gewährleistet ist. Die Bundesartenschutzverordnung kann jedoch aufgrund
des Vorkommens darin aufgeführter Arten für den Erhalt oder die Unterschutzstellung
eines Gewässers von Bedeutung sein.
[Internet-Link
zur Bundesartenschutzverordnung]
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Berner
Konvention vom 30.07.1990 (Europäisches Naturschutzübereinkommen)
Die natürliche Verbreitung von Tieren und Pflanzen ist normalerweise nicht identisch mit
vom Menschen festgelegten Staats- oder Landesgrenzen. Daher ist für umfassende
Schutzvorkehrungen die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erforderlich. Dem trägt die Berner
Konvention Rechnung
| 1 (1)
"Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre
natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die
Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu
fördern" 1 (2) "Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und den empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten und empfindlichen wandernden Arten." 3 (2) "Jede Vertragspartei verpflichtet sich, bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik sowie bei Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen." |
[Internet-Link zur Berner
Konvention]
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Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) i. d. F. vom 23.09.1986
Schutz der ökologischen
Gewässerfunktionen - §1a Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) legt bindend fest,
daß die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen zu sichern sind. Unter diese gesetzliche Sicherungspflicht
fällt auch die Durchgängigkeit
der Fließgewässer.
Die Gewässer dürfen nicht vorrangig für einseitige Interessen des Menschen ausgenutzt
werden. An dieser Festlegung haben die Behörden ihre Entscheidungen auszurichten.
Die Sicherungspflicht wird durch den Erhaltungsgrundsatz ergänzt, der in § 31 Abs. 1
Satz 1 WHG verankert ist. Danach sollen Gewässer, die sich im natürlichen oder
naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben, wenn nicht überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen stehen. Darin liegt eine allgemeine Aussage
mit dem Ziel, die oberirdischen Gewässer als ein ökologisches System zu erhalten. Der
Erhaltungsgrundsatz zielt darauf ab, das Gewässer in seinem gegenwärtigen Zustand nicht
weiter künstlich zu verändern und dadurch noch mehr von seinem natürlichen oder
naturnahen Zustand zu entfernen. Er ist bei Ausbaumaßnahmen zu beachten.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG legt fest, daß nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer
soweit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückversetzt werden sollen.
Dieser Wiederherstellungs- oder Renaturierungsgrundsatz richtet sich auch
auf die Durchgängigkeit von Fließgewässern, denen diese Qualität in der Folge von
Ausbaumaßnahmen fehlt. Der Renaturierungsgrundsatz setzt sich allerdings nicht durch,
wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen stehen. Solche Gründe
können nach dem Gesetzt z.B. bei einer vorhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen.
Es ist aber fraglich, ob für den Erhalt eines Kleinwasserkraftwerkes ohne Weiteres
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit sprechen. Zweifel ist vor allem dann
angebracht, wenn die Anlage, die ohnehin keinen nennenswerten Beitrag zur
Energieversorgung und zur CO2-Reduktion leistet, auch noch unwirtschaftlich
arbeitet, evtl. trotz des Stromeinspeisungsgesetzes.
Unabhängig von der Geltung des Wiederherstellungsgrundsatzes besteht jedenfalls der
wassergesetzliche Vorbehalt nachträglicher Ausgleichsmaßnahmen. Danach können dem
Betreiber einer Wasserkraftanlage nachträgliche Maßnahmen abverlangt werden, u.a. zum
Ausgleich einer Beeinträchtigung der biologischen Beschaffenheit des Gewässers. (§ 5
Abs. 1 Nr. 1 a, § 4 Abs. 2 Nr. 2 a WHG). Diese Beeinträchtigung kann in der zu geringen
Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke bestehen. In diesem Fall kann die Behörde
entschädigungsfrei einen ausreichenden Mindestabfluss im Gewässer festsetzen und
entsprechende Maßnahmen anordnen. Ein Auflagenvorbehalt im vorhandenen wasserrechtlichen
Bescheid ist nicht erforderlich. Die nachträgliche Anordnung ist auch dann noch möglich,
wenn der Betrieb der Wasserkraftanlage auf einem alten Recht beruht (§ 15 Abs. 4 Satz 3
WHG)
| §
1a Grundsatz (1) "Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, das sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und das jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt." § 31 Ausbau (1) "Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vorhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen." |
[Internet-Link zum
Wasserhaushaltsgesetz]
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Wassergesetz (WG)
für Baden-Württemberg i. d. F. vom 01.07.1988
Die öffentlichen Gewässer sind in drei Kategorien eingeteilt. Die als
Wasserstraßen genutzten großen Flüsse sind Bundeswasserstraßen. Hierzu zählt in
Baden-Württemberg hauptsächlich der Rhein mit seinen schiffbaren Nebengewässern. Die
anderen größeren Gewässer wie beispielsweise Donau, Kinzig und Schussen (und die
Dreisam) sind Gewässer erster Ordnung. Ein Verzeichnis der Gewässer
erster Ordnung in Baden-Württemberg ist dem Wassergesetz als Anhang beigefügt. Alle
Anderen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung. Die Unterhaltung der Gewässer erster
Ordnung ist Aufgabe des Landes, die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung die der
Gemeinden. Die öffentlichen
Gewässer sind in drei Kategorien eingeteilt. Die als Wasserstraßen genutzten großen
Flüsse sind Bundeswasserstraßen. Hierzu zählt in Baden-Württemberg hauptsächlich der
Rhein mit seinen schiffbaren Nebengewässern. Die anderen größeren Gewässer wie
beispielsweise Donau, Kinzig und Schussen (und die Dreisam) sind Gewässer erster Ordnung.
Ein Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung in Baden-Württemberg ist dem
Wassergesetz als Anhang beigefügt. Alle Anderen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.
Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist Aufgabe des Landes, die Unterhaltung der
Gewässer zweiter Ordnung die der Gemeinden.
| §
3 Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer (1) "... Soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, werden sie nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. Gewässer erster Ordnung sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten öffentlichen Gewässer. Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung." § 49 Träger der Unterhaltungslast (zu § 29 WHG) (1) "Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist die Aufgabe des Landes" (2) "Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Gemeinden" |
Das Wassergesetz legt Wert darauf, das bei der Unterhaltung der Gewässer auf andere Belange Rücksicht genommen wird und deshalb Unterhaltungsmaßnahmen dem Fischereiberechtigten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme angezeigt werden.
| §
61 Fischerei, Landschaftsschutz (1) "Bei der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer ist auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge Rücksicht zu nehmen." (2) "Abgesehen von Notfällen sind die Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. ..." |
Die Träger der Unterhaltungspflicht haben die Aufgabe, soweit dies der Hochwasserschutz erfordert, Gewässer auszubauen. Auf die Belange der Fischerei, Naturschutz und Landschaftspflege ist jedoch Rücksicht zu nehmen.
| §
63 Ausbaulast (1) "Der Träger der Unterhaltungslast hat, soweit dies zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen. ..." § 64 Planfeststellung (3) "Bei der Planfeststellung ist auf den Gemeingebrauch sowie auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rücksicht zu nehmen." |
Eingriffe in das Gewässer bedürfen der Genehmigung
| §
76 Genehmigung (1) "Wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichten oder wesentlich ändern will, bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung." |
[Internet-Link zum Wassergesetz B-W]
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Wasserbaumerkblatt
vom 30.06.1980
Merkblatt über die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz, Landschaftspflege,
Erholungsvorsorge und Fischerei bei gewässerbaulichen Maßnahmen an oberirdischen
Gewässern.
| 1.4
Schutz der Fischbestände "Ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende Gewässer sind so auszubauen und zu unterhalten, das die Fischbestände geschützt sind. Hierzu sind die den Fischen als Nahrungs-, Laich-, Aufwuchs- und Schutzplätze dienenden Lebensstätten zu erhalten und bei unvermeidlichen Eingriffen neu zu schaffen, die Fischwechsel zu gewährleisten und die Lebens- und Entwicklungsmöglichkeiten der Fischnährtiere nachhaltig zu sichern." |
[Internet-Link zum Wasserbaumerkblatt]
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Verwaltungsvorschrift
(VwV) Gewässerverunreinigungen vom 14.09.1993
Nach § 46 Fischereigesetz sind die Fischereiausübungsberechtigten zur Anzeige von
Fischsterben verpflichtet. Die Verfahrensweise bei Gewässerverunreinigungen und
Fischsterben ist in dieser VwV beschrieben. Insbesondere sind bei einer
Gewässerverunreinigung oder einem Fischsterben von der Polizei folgende Behörden zu
benachrichtigen:
- die untere Wasserbehörde (Landratsamt, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt)
- das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (früher Wasserwirtschaftsamt)
- die Chemische Landesuntersuchungsanstalt
- bei einem Fischsterben zusätzlich der Fischereiaufseher.
Im Detail beschrieben sind die Entnahme von Wasserproben (Anhang 1), der
Ermittlungsbereicht (Anhang 2) und Hinweise für die Einsendung von Fischen an die
Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsämter (Anhang 3).
[Internet-Link zur VwV
Gewässerverunreinigungen]
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Tierschutzgesezt
(TSchG) i. d. F. vom 17.02.1993
Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind darauf ausgerichtet, vom einzelnen Tier
Schmerzen, Leiden oder Schäden abzuwenden. Dies hat auch für die Fischerei Auswirkungen.
Die Bedeutung des Tierschutzgesetzes für die Angelfischerei wird in der Broschüre
"Tierschutz in der Fischerei - Hinweise für die angelfischereiliche Praxis"
ausführlich behandelt. Sie ist bei allen Fischereibehörden und der
Fischereiforschungsstelle erhältlich.
| § 1
"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." § 3 (4) "Es ist verboten, ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzes bleiben unberührt. § 4 (1) "Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat." |
[Internet-Link zum Tierschutzgesetz]
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EU-Regelungen
zur Fischseuchenbekämpfung
Mit den Richtlinien 91/67/EWG vom 28. Januar 1991 und 93/53/EWG vom 24. Juni 1993 verfolgt
die Europäische Union (EU) das Ziel, den freien Handel mit Fischen zwischen den einzelnen
EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten und gleichzeitig einen Schutz vor der Einschleppung
und Ausbreitung ansteckender Fischkrankheiten aufzubauen. Dies betrifft zwar in erster
Linie Erzeugnisse der Fischzucht und Aquakultur, kann jedoch auch den Handel mit
Satzfischen für freie Gewässer betreffen. Diese beiden Richtlinien sind von den
Mitgliedsstaaten der EU bis 01.07.1994 in regionales Recht umzusetzen, in Deutschland ist
dies mit der Fischseuchen-Verordnung vom 21.12.1994 geschehen. Nach dieser Verordnung
können unter anderem Gewässersysteme bestimmt werden, in die nur Satzfische aus
kontrolliert seuchenfreien Beständen eingebracht werden dürfen.
[Internet-Link zur EU-Regelung zur
Fischseuchenbekämpfung]
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(aus Fische in Baden-Württemberg Gefährdung und Schutz, vom MLR 1-95)
Aktuelles:
Tierschutzbericht von 2001
- Angelfischerei
Formales:
Tierschutzgesetz (TierschG)
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998
Wassergesetz (WasserG)
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.1.1999
Sonstiges:
Verband deutscher Sportfischer (VDSF)
- Der VDSF zu Tierschutz, Naturschutz und Fischerei
- Der VDSF zu den Grundsätzen der Angelfischerei
- Artenschutzprogramm des VDSF