| Durchgängigkeit Grundvoraussetzung für das Leben in unseren Bächen und Flüssen |
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Die gesamte aquatische Lebensgemeinschaft
ist an die freie Durchwanderbarkeit der Gewässer angepaßt. Unterschiedlich stark
ausgeprägte Wanderungen und Ortswechsel zählen zu den grundsätzlichen Verhaltensweisen
von Fischen und anderen Gewässerorganismen.
Besonders von meerwandernden Fischarten sind ausgeprägte Laichwanderungen bekannt. Auch
viele einheimische Flußfischarten sind im Zusammenhang mit der Fortpflanzung
auf einen Wechsel der Standorte bzw. Lebensräume angewiesen. Bei der in der Dreisam
vorkommenden Barbe
(Barbus
barbus - Fisch des Jahres 2003!)
wurde ein Aktionsradius von mehreren hundert Kilometern
nachgewiesen.
Sind in einem durch Wehre abgetrennten Gewässerabschnitt keine Laichgebiete z.B. für
Kieslaicher vorhanden, so kann dies langfristig zum Aussterben dieser Art in dem
Gewässerbereich führen. Unüberwindbare Hindernisse beeinträchtigen nachhaltig die
Reproduktionsfähigkeit vieler Fischarten.
Fische sind in natürlichen Fließgewässersystemen in der Lage, Populationsdefizite durch
Wanderungen auszugleichen. Besonders nach Hochwasser findet eine aktive
Aufwärtsbewegung statt, um durch Verdriftung verlorenes Terrain wieder zu besiedeln.
Ausgleichswanderungen nach Hochwassern sowie ein Ausgleich der Bestandsdichte
werden durch Wanderungsbarrieren unmöglich gemacht.
Durch Abwassereinleitungen und Unfälle mit toxischen Substanzen kommt es immer wieder zu
Fischsterben. Eine natürliche Wiederbesiedelung aus nicht betroffenen
Gewässerbereichen ist oft wegen Migrationsbarrieren unmöglich. Ehemals stark
abwasserbelastete und verödete Gewässerabschnitte können von Fischen innerhalb kurzer
Zeit wieder besiedelt werden. Voraussetzung hierfür ist ein ausbreitungsfähiger,
ausreichend großer Fischbestand und die ungehinderte Zuwanderungsmöglichkeit.
Die Wanderungen aquatischer Organismen erfolgen nicht nur in linearer Richtung im
Hauptgewässer, sondern auch lateral zwichen Haupt- und Nebengewässern. Vor allem
Migrationen in Winter- und Hochwassereinstände werden häufig in angrenzende
Nebengewässer durchgeführt. Gerade die jahreszeitlich unterschiedliche räumliche
Verteilung von Fischarten und deren verschiedenen Entwicklungsstadien innerhalb eines
Flußsystems zeigt die Notwendigkeit eines frei durchwanderbaren Fließgewässers.
Der Wechsel zwischen Teillebensräumen ist eine Grundvoraussetzung für
das langfristige Überleben vieler Flußfischarten.
Ein genetischer Austausch zwischen den einzelnen Fischpopulationen einer
Art kann in Gewässersystemen mit Querbauwerken nur noch begrenzt stattfinden. Während
besonders bei Hochwasserereignissen eine gewisse flußabwärts gerichtete Wanderung bzw.
Abdrift möglich ist, kann ein stromaufgerichteter Austausch nicht mehr stattfinden.
Dadurch bilden sich flußaufwärts zunehmend isolierte Populationen.
Die Isolierung von Fischbeständen trägt langfristig, wegen der Verkleinerung des
Verbreitungsgebietes einer Art, zur Bestandsbedrohung bei. Eine große, über lange Zeit
stabile Artenvielfalt eines Lebensraumes sit auf eine kontinuierliche Zuwanderung aus
angrenzenden Gebieten angewiesen.
Gesetzliche Grundlagen:
Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind zu schützen. Ihre
Lebensstätten und Lebensräume (also Biotope) sind zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und wiederherzustellen. Siehe Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG).
Die Durchgängigkeit bzw. Durchwanderbarkeit der Fließgewässer und ihre Vernetzung als
wichtige Anliegen des Biotopschutzes ist auf verschiedenen Ebenen der Gesetzgebung
anerkannt und aufgegriffen. Siehe auch Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Zahlreiche, zum Teil seit Jahrzehnten stillgelegte Mühlen blockieren die Durchgängigkeit
des Dreisam-Gewässersystems. Nach dem WHG § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2 gibt es die
Möglichkeit, auch alte Rechte zu wiederrufen, wenn der Unternehmer die Benutzung drei
Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat. Die Umsetzung dieser Regelung erweist sich in
der Praxis jedoch als schwierig.
Unverständlich ist, daß gerade die Instrumente des Fischereigesetzes, die eine
Vernetzung der aquatischen Lebensräume in besonderer Weise fördern müsste,
unzulänglich sind.