Durchgängigkeit 
Grundvoraussetzung für das Leben in unseren Bächen und Flüssen


Die gesamte aquatische Lebensgemeinschaft ist an die freie Durchwanderbarkeit der Gewässer angepaßt. Unterschiedlich stark ausgeprägte Wanderungen und Ortswechsel zählen zu den grundsätzlichen Verhaltensweisen von Fischen und anderen Gewässerorganismen.

Besonders von meerwandernden Fischarten sind ausgeprägte Laichwanderungen bekannt. Auch viele einheimische Flußfischarten sind im Zusammenhang mit der Fortpflanzung auf einen Wechsel der Standorte bzw. Lebensräume angewiesen. Bei der in der Dreisam vorkommenden Barbe
(Barbus barbus - Fisch des Jahres 2003!) wurde ein Aktionsradius von mehreren hundert Kilometern nachgewiesen.

Sind in einem durch Wehre abgetrennten Gewässerabschnitt keine Laichgebiete z.B. für Kieslaicher vorhanden, so kann dies langfristig zum Aussterben dieser Art in dem Gewässerbereich führen. Unüberwindbare Hindernisse beeinträchtigen nachhaltig die Reproduktionsfähigkeit vieler Fischarten.

Fische sind in natürlichen Fließgewässersystemen in der Lage, Populationsdefizite durch Wanderungen auszugleichen. Besonders nach Hochwasser  findet eine aktive Aufwärtsbewegung statt, um durch Verdriftung verlorenes Terrain wieder zu besiedeln. Ausgleichswanderungen nach Hochwassern sowie ein Ausgleich der Bestandsdichte werden durch Wanderungsbarrieren unmöglich gemacht.

Durch Abwassereinleitungen und Unfälle mit toxischen Substanzen kommt es immer wieder zu Fischsterben. Eine natürliche Wiederbesiedelung aus nicht betroffenen Gewässerbereichen ist oft wegen Migrationsbarrieren unmöglich. Ehemals stark abwasserbelastete und verödete Gewässerabschnitte können von Fischen innerhalb kurzer Zeit wieder besiedelt werden. Voraussetzung hierfür ist ein ausbreitungsfähiger, ausreichend großer Fischbestand und die ungehinderte Zuwanderungsmöglichkeit.

Die Wanderungen aquatischer Organismen erfolgen nicht nur in linearer Richtung im Hauptgewässer, sondern auch lateral zwichen Haupt- und Nebengewässern. Vor allem Migrationen in Winter- und Hochwassereinstände werden häufig in angrenzende Nebengewässer durchgeführt. Gerade die jahreszeitlich unterschiedliche räumliche Verteilung von Fischarten und deren verschiedenen Entwicklungsstadien innerhalb eines Flußsystems  zeigt die Notwendigkeit eines frei durchwanderbaren Fließgewässers. Der Wechsel zwischen Teillebensräumen ist eine Grundvoraussetzung für das langfristige Überleben vieler Flußfischarten.

Ein genetischer Austausch zwischen den einzelnen Fischpopulationen einer Art kann in Gewässersystemen mit Querbauwerken nur noch begrenzt stattfinden. Während besonders bei Hochwasserereignissen eine gewisse flußabwärts gerichtete Wanderung bzw. Abdrift möglich ist, kann ein stromaufgerichteter Austausch nicht mehr stattfinden. Dadurch bilden sich flußaufwärts zunehmend isolierte Populationen.

Die Isolierung von Fischbeständen trägt langfristig, wegen der Verkleinerung des Verbreitungsgebietes einer Art, zur Bestandsbedrohung bei. Eine große, über lange Zeit stabile Artenvielfalt eines Lebensraumes sit auf eine kontinuierliche Zuwanderung aus angrenzenden Gebieten angewiesen.



Gesetzliche Grundlagen:

Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (also Biotope) sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen. Siehe Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Die Durchgängigkeit bzw. Durchwanderbarkeit der Fließgewässer und ihre Vernetzung als wichtige Anliegen des Biotopschutzes ist auf verschiedenen Ebenen der Gesetzgebung anerkannt und aufgegriffen. Siehe auch Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Zahlreiche, zum Teil seit Jahrzehnten stillgelegte Mühlen blockieren die Durchgängigkeit des Dreisam-Gewässersystems. Nach dem WHG § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2 gibt es die Möglichkeit, auch alte Rechte zu wiederrufen, wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat. Die Umsetzung dieser Regelung erweist sich in der Praxis jedoch als schwierig.

Unverständlich ist, daß gerade die Instrumente des Fischereigesetzes, die eine Vernetzung der aquatischen Lebensräume in besonderer Weise fördern müsste, unzulänglich sind.


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