| Gewässerentwicklung Die IG Dreisam als Lokale Agenda 21 Initiative |
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Ziel der Gewässerentwicklung ist das Wiederherstellen naturnaher Gewässer als
intakte Ökosysteme mit ihrer natürlichen Funktionsfähigkeit. Diese Zielsetzung
ist im Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) gesetzlich verankert.
Um dieses Ziel zu erreichen, soll der "Träger der Unterhaltungslast" bei nicht
naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzung für eine
naturnahe Entwicklung schaffen und hierzu Gewässerentwicklungspläne
aufstellen.
Träger der Unterhaltungslast sind bei Gewässern I. Ordnung das Land, für die Gewässer
II. Ordnung die Kommunen.
"Der Träger der Unterhaltungslast nach § 49 Abs. 1 und 2 hat, soweit nicht
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, die Aufgabe, bei nicht
naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für
eine naturnahe Entwicklung zu schaffen. Hierzu sind Gewässerentwicklungspläne
aufzustellen. (WG § 68a (1))
Aufstellen von Gewässerentwicklungsplänen (GEP)
Gewässerentwicklungspläne sollen vom Unterhaltungspflichtigen (bei einem Gewässern II.
Ordnung ist das die Kommune) aufgestellt werden. Dazu vergibt die Kommune in der Regel
einen Auftrag an ein geeignetes Planungsbüro. Der Gewässerentwicklungsplan kann auf der
Grundlage eines bereits vorhandenen übergeordneten Gewässerentwicklungskonzeptes
(Aufstellung durch die Gewässerdirektionen und ihre Bereiche) oder im Bedarfsfall
unabhängig vom Vorhandensein eines Gewässerentwicklungskonzeptes als eigenständige
Planung erarbeitet werden. Der Gewässerentwicklungsplan zeigt auf, welche Defizite und
Entwicklungsmöglichkeiten es am Gewässer gibt, welche Strecken geschützt und erhalten,
welche entwickelt und welche umgestaltet werden sollen.
Parzellenscharf werden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Sowohl die Aufstellung eines
Gewässerentwicklungsplanes als auch die Umsetzung von Vorhaben zur naturnahen
Entwicklung können nach den "Förderrichtlinien Wasserwirtschaft" bezuschusst
werden. Dies gilt für den Gewässerentwicklungsplan unter der Voraussetzung,
dass er in der Bauleitplanung der jeweiligen Gemeinde rechtsverbindlich festgeschrieben
wird. Eine frühzeitige Einbindung und Beteiligung der Bevölkerung und der
Gewässernutzer kann die Umsetzung des Gewässerentwicklungsplans erleichtern.
Siehe auch:
Argumente
zur Erstellung von Gewässerentwicklungsplänen
Tätigkeiten der IG Dreisam
e.V. als Lokale-Agenda-Initiative:
- Informationssammlung, für welche Gewässer im Bereich der Dreisam und ihrer
Zuläufe es bereits Gewässerentwicklungskonzepte und -pläne gibt
- Anregung, dass für weitere Gewässer Entwicklungspläne aufgestellt werden
- Erarbeitung von Vorschlägen, wie die Gewässerentwicklung vorangetrieben werden kann
bzw. Mitarbeit an Dreisam-Projekten.
- Begleitung der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern
Die Kommune ist zuständig für die Pflege und Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Die
Gewässerunterhaltung umfasst:
- die Reinigung und Erhaltung des Gewässerbettes, die Sicherung der Ufer, der Vorländer
und der Leitdämme sowie die Beseitigung von Störungen des Wasserablaufs
- die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerbetts und der
Ufer.
Mit der Novellierung des Landeswassergesetzes 1996 wurde die Gewässerunterhaltung
ökologisch ausgerichtet, beispielsweise durch Begünstigung der eigendynamischen
Gewässerentwicklung und die Einschränkung des Wiederherstellungsrechtes von
Uferabbrüchen nach Hochwasser. Die Unterhaltung ausgebauter Gewässer wurde auf den
allernotwendigsten Umfang des Erhalts der dem Ausbau zugrundegelegten Abflussleistung
eingeschränkt.
Bei der Gewässerunterhaltung sind neben Belangen des Hochwasserschutzes insbesondere
auch ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die naturnahe
Gewässerunterhaltung ist somit ein wichtiges und kostengünstiges Instrument zur
naturnahen Gewässerentwicklung. Häufig kann durch eine auf das
Notwendige reduzierte Gewässerunterhaltung sowohl der Geldbeutel als auch die Natur
geschont werden.
Durch die Übernahme einer Bachpatenschaft kann man selbst bei der Gewässerunterhaltung
mitarbeiten. Bachpatenschaften werden von den Städten und Gemeinden übertragen und
können von Schulen, Schulklassen, Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen übernommen
werden (nur an Gewässern II. Ordnung)
Tätigkeiten der IG Dreisam
e.V. als Lokale-Agenda-Initiative:
- Informationssammlung zur Praxis der Gewässerunterhaltung (Für welche
Gewässerstrecken ist die Kommune unterhaltungspflichtig? Wer ist zuständig? Wie sieht
die derzeitige Unterhaltungspraxis aus?) und Einsatz für eine naturverträgliche
Gewässerpflege
- Einsatz, dass die notwendige Unterhaltungsarbeiten an Gräben schonend und
naturverträglich durchgeführt werden (Verzicht auf Einsatz von Grabenfräsen,
abschnittsweise Unterhaltung von Spätsommer bis Spätherbst)
- Bachpflege durch die anliegenden Fischereirechtsinhaber (Angelfischervereine) für die
jeweiligen Gewässerstrecken, Anregungen zur Mithilfe durch Bürger, Schulklassen,
Jugendgruppen, etc. (Bachputzete...)
Umgestaltungsmaßnahmen an
Gewässern bzw. Gewässerrenaturierungen
Verbaute, begradigte Gewässer, die sich nicht mehr selbst naturnah entwickeln können,
müssen umgestaltet werden, um wieder einen naturnahen Zustand zu erreichen.
Häufig reichen auch sogenannte Initialmaßnahmen aus, um eine eigendynamische Entwicklung
in Gang zu bringen. Wanderungshindernisse, die für Fische und Kleinlebewesen wie
Barrieren wirken, sollen durchgängig gemacht werden, um die Gewässer wieder als
Lebensraum zugänglich zu machen. Gewässerrandstreifen in einer ausreichenden Bereite
sollen einen natürlichen Gehölzsaum ermöglichen und dem Gewässer Spielraum für eine
naturnahe Entwicklung geben.
Nach § 68 b WG sind im Außenbereich Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 m
festgesetzt; im Innenbereich kann die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung
Gewässerrandstreifen in einer Breite von i.d.R. 5 m ausweisen. Eine Musterverordnung
wurde hierfür vom Gemeindetag Baden-Württemberg erarbeitet und veröffentlicht.
Naturnahe Gewässer sind aber nicht nur als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sondern
auch als Erlebnisraum für erholungssuchende Bürger/-innen zu sichern und
wiederherzustellen. Vom Wandern und Radfahren am Gewässer, über Spielen und Baden,
Kanufahren bis hin zum Angeln gibt es viele Möglichkeiten der Freizeitgestaltung an
Flüssen und Bächen. Innerörtlich kann eine Renaturierung auch dazu dienen, den Wohn-
und Erlebniswert zu erhöhen und den Zugang zum Gewässer zu verbessern (Anlage von
Erlebnisbereichen am Gewässer).
Bei allen diesen Nutzungen und Freizeitaktivitäten muss aber den Belangen des
Naturschutzes Rechnung getragen werden. Naturschutz, Wasserwirtschaft, Wassersportler und
Fischerei sind nur einige der Akteure, die unbedingt eingebunden werden müssen, wenn
Aktivitäten zum "Erlebnisraum Fließgewässer" gestartet werden sollen.
Im allgemeinen wird einer Umgestaltungsmaßnahme oder Initialmaßnahme die Erstellung
eines Gewässerentwicklungsplans (s.o.) vorausgehen. Eine Umgestaltung
bzw. eine eigendynamische Entwicklung des Gewässers ist nur möglich wenn ausreichende
Flächen z.B. als gemeindeeigene gewässernahe Grundstücke oder Gewässerrandstreifen zur
Verfügung stehen.
Umgestaltungsmaßnahmen und der Grunderwerb im Hinblick auf die naturnahe
Gewässerentwicklung können gemäß den "Förderrichtlinien Wasserwirtschaft"
bezuschusst werden. Unter Umständen können sie als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme auch
im Sinne des "Ökokontos" durchgeführt werden.
Tätigkeiten der IG Dreisam
e.V. als Lokale-Agenda-Initiative:
- Erarbeitung von Plänen, wo Umgestaltungsmaßnahmen an Gewässern durchgeführt
werden sollen
- Entwicklung von Ideen und Maßnahmen, um den Zugang der Menschen zum Gewässer zu
ermöglichen (Renaturierung, Lehrpfad, Umweltbildung am Gewässer z.B. mit Gewässertag
oder -fest, Infozentrum o.ä.) unter Berücksichtigung des Naturschutzes.
- Einsatz, dass Wanderungshindernisse wie Wehre, Abstürze und Verdohlungen für
Wasserbewohner durchgängig gemacht werden
- Engagement, dass das Thema Gewässerschutz und Gewässerentwicklung stärker in den
Schulen und in der Erwachsenenbildung aufgegriffen wird, um das Bewusstein für den Umgang
mit den Gewässern zu schärfen.
- Anregung der jeweiligen Gemeinden, Gewässerrandstreifen festzusetzen, bzw. diese
auszuweisen.
Einbindung der Gewässerentwicklung in die Landschafts- und Raumplanung
Um die Ziele der Gewässerentwicklung effektiv umzusetzen ist ihre Einbindung in die
Landschafts- bzw. Flächennutzungspläne sowie in die Bebauungspläne wichtig.
Insbesondere soll den Gewässern genügend Raum für ihre Entwicklung zur Verfügung
gestellt werden.
Tätigkeiten der IG Dreisam
e.V. als Lokale-Agenda-Initiative:
- Hinweis bei Erstellung oder Fortschreibung von Landschafts- bzw.
Flächennutzungsplänen sowie von Bebauungsplänen auf die Berücksichtigung der Ziele der
Gewässerentwicklung.
Wasserkraft
Wasserkraft statt fossiler Energieträger zu nutzen ist im Sinne des Klimaschutzes
grundsätzlich sinnvoll. Insbesondere bei kleineren Wasserkraftanlagen ist jedoch
hohes ökologisches Konfliktpotential vorhanden. Bei der Entscheidung für oder
gegen die Wasserkraftnutzung an einem Standort ist die Wirkung auf das Gewässer
als Ökosystem mit abzuwägen. Die Durchgängigkeit und die
Mindestwassermenge sind hierbei entscheidende Punkte.
Tätigkeiten der IG Dreisam
e.V. als Lokale-Agenda-Initiative:
- Wasserkraftnutzung ist oft mit schwerwiegenden Folgen für das Ökosystem des
jeweiligen Fliessgewässers verbunden. Die IG Dreisam begleitet daher laufende und
geplante Projekte mit großer Skepsis und Sorge um das jeweilige Gewässer. Wo
Wasserkraftnutzung bereits vorhanden ist, werden Verbesserungsvorschläge zur
Durchgängigkeit und Alternativen untersucht.
Arten- und Biotopschutz an Gewässern und Freizeitnutzung durch den Menschen
Viele Tier- und Pflanzenarten sind an Still- oder Fließgewässer gebunden: Neben den
Fischen verschiedene Muscheln und Schnecken, zahlreiche Käfer, Libellen, Amphibien gilt
dies auch für verschiedene Vögel und andere Artengruppen. Naturnahe Bach- und
Flussabschnitte sowie Quellen genießen gemäß § 24a Naturschutzgesetz
besonderen Schutz. Im Einklang mit den Belangen des Natur- und Artenschutzes ist
aber auch den erholungssuchenden Bürgerinnen und Bürgern der Zugang zu den Gewässern
und ein Naturerleben zu ermöglichen. Diesen unterschiedlichen Interessen kann frühzeitig
im Rahmen der Gewässerentwicklungsplanung z.B. durch das räumliche Entflechten der
Nutzungs- und Schutzzonen oder durch das Vorsehen einer gelenkten Freizeitnutzung Rechnung
getragen werden.
Tätigkeiten der IG Dreisam
e.V. als Lokale-Agenda-Initiative:
- Information über Lage und Bedeutung von Schutzgebieten (Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale) und nach § 24a-NatSchG geschützte Biotope an
unseren Gewässern; Ggf. Initiative zur Ausweisung weiterer Schutzgebiete.
- Information über Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten an unseren Gewässern;
Durchführung von entsprechenden Kartierungen.
- Beobachtung, dass bei Unterhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen an Gewässern Arten- und
Biotopschutzbelange berücksichtigt werden (schonende Gewässerpflege, Berücksichtigung
von Brut-, Laich- und Ruhezeiten, Rücksicht auf spezielle Artenvorkommen)
- Beachtung, dass auch den Ansprüchen der Bürgerinnen und Bürger nach Zugang zu den
Gewässern in einer angemessenen Form Rechnung getragen wird, ggf. durch eine gelenkte,
die Naturschutzaspekte berücksichtigende Erholungsnutzung.
Ansprechpartner
Von den Gewässerdirektionen (Gewässerdirektion Neckar, Schloßgasse 6, 74354
Besigheim, Tel.: 07143-367261, Gewässerdirektion Nördlicher Oberrhein, Ruschgraben 139,
76139 Karlsruhe, Tel.: 0721-6262286, Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein,
Lotzbeckstr. 12, 77933 Lahr, Tel.: 07821-924110, Gewässerdirektion Donau/ Bodensee,
Haldenstr. 7, 88499 Riedlingen, Tel.: 07371-187344) und ihren Bereichen werden derzeit
Gewässerentwicklungskonzepte erstellt, die als Grundlage zur Aufstellung von
Gewässerentwicklungsplänen durch die Kommunen dienen sollen. Die Gewässerdirektion bzw.
deren Bereiche beraten die Unterhaltungspflichtigen auch bei der Ausschreibung, Erstellung
und Umsetzung eines Gewässerentwicklungsplans. Als Untere Wasserbehörden sind die
Landratsämter bzw. Bürgermeisterämter der kreisfreien Städte Ansprechpartner für alle
wasserrechtlichen Fragen vor Ort. Für Fragen des Naturschutzes sind die Landratsämter
als Untere Naturschutzbehörden bzw. die ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragen zuständig.
Insbesondere für Artenschutzmaßnahmen sind auch die Bezirksstellen für Naturschutz und
Landschaftsplanung in Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen und Freiburg zuständig.
Siehe auch:
[Wasser
in der Lokalen Agenda21]
(Quelle: Auszüge aus Landesanstalt
für Umweltschutz Baden-Württemberg: Arbeitsmaterialie 12, Wasser in der Lokalen Agenda
21)