Satzung
der IG Dreisam in der Fassung vom 13.12.2004 (Abschrift)


Interessengemeinschaft Dreisam e. V.
eingetragen am 30. Oktober 2001 im
Registergericht des Amtsgericht Freiburg i. Br.
Vereinsregister-Nr. 3517



§ 1  Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Dreisam e. V.".
Er hat seinen Sitz in Eichstetten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.



§ 2  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 3  Zweck und Pflichten des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Er bezweckt:
a) Durch Zusammenschluss der am Dreisamsystem anliegenden Angelvereine und Privatpächter den ihnen zukommenden Einfluss zur Förderung des Gewässer-, Natur-, Tier- und Landschaftsschutzes zu sichern und damit die dahingehenden Interessen der Mitglieder zu vertreten.
b) In Zusammenarbeit mit den zuständigen Regierungsstellen und Verwaltungsbehörden eine umfassende Regelung aller unter "a)" aufgeführten Aufgaben anzustreben.
c) Die Empfehlung von gemeinsamen Leitlinien zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Lebensgrundlagen der Fliessgewässerbewohner.
d) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne der Zielsetzung.

Er verpflichtet sich,
a) selbstlos tätig zu sein und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen.
b) sich allen politischen und religiösen Tendenzen fernzuhalten.
c) Mittel des Vereins ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
d) niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, zu begünstigen.



§ 4  Mitgliedschaft

Mitglied können alle im Einzugsgebiet des Dreisamsystems eingetragenen Angelvereine sowie Privatpächter sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Gesamtvorstandes.



§ 5  Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung mit Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen. Eine Rückerstattung der geleisteten Beiträge und Sachleistungen ist ausgeschlossen.



§ 6  Ausschluss

Ein Ausschluss kann durch den Gesamtvorstand erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) Dem Bestreben der Gemeinschaft zuwider handelt oder durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und dadurch dessen Ansehen schädigt.
b) Die Fristsetzungen der Vorstandschaft für Beitragszahlungen um mehr als vier Wochen überschreitet.
c) Vorstandsbeschlüsse missachtet.
Ein Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand und enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.



§ 7  Beiträge

Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied den Jahresbeitrag im voraus zu entrichten. Die Höhe bzw. eine Änderung der jährlichen Beitragsgebühr wird auf der Hauptversammlung für das laufende Jahr durch Abstimmung festgesetzt. Die Fristsetzung der Beitragszahlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand. Beitragssätze für Privatpächter werden bei der Aufnahme durch den Gesamtvorstand individuell festgelegt.



§ 8  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem Gesamtvorstand. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

a) Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Personen. Er ist für die Leitung der Gemeinschaft verantwortlich und ist gleichzeitig der gesetzliche Vorstand. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen und als gesetzlicher Vertreter. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. Der 1. Vorsitzende
2. Der 2. Vorsitzende
3. Der Schriftführer
4. Der Kassierer

b) Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Privatpächtern sowie je einem Beisitzer aus den verbleibenden Vereinen,
die nicht im geschäftsführenden Vorstand vertreten sind. Die Anzahl der Stimmen entspricht somit der Anzahl der Mitglieder. Alle Beschlüsse, das Vereinsgeschehen betreffend, werden vom Gesamtvorstand getroffen, sofern ein Beschluss laut Satzung nicht durch die Mitgliederversammlung gefasst werden muss.

c) Wahlen
Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wenn alle Stimmberechtigten mit einer offenen Abstimmung einverstanden sind, kann die Wahl der Vorstandsmitglieder per Akklamation erfolgen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet, wenn diese freiwillig zurücktreten, durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden oder eine Neuwahl stattgefunden hat.

d) Beschlussfassung
Jeder Angelverein benennt zur Beschlussfassung bei Gesamtvorstandssitzungen (GVS) und Hauptversammlungen (HV) einen Vertreter mit Stellvertreter des jeweiligen Vorstandes. Beschlüsse einer GVS müssen in einem Sitzungsprotokoll festgehalten werden. Daraus ergibt sich, dass Privatpächter und Angelvereine jeweils eine Stimme haben, die durch Vertreter (Angelvereine) oder persönlich (Pächter) abgegeben wird. Beschlüsse des Vorstandes sind, wenn sie den satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen, für alle Mitglieder verbindlich. Ihre Anfechtung kann nur unter Einhaltung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorschriften erfolgen.



§ 9  Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn der Gesamtvorstand dies für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks dies Verlangen.



§ 10  Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der geschäftsführende Vorstand gibt einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr ab. Hierüber muss ein Jahresbericht vom Schriftführer erstellt werden. Die Kasse ist jährlich abzuschließen und ein Kassenbericht ist vorzulegen. Zweck, Datum und Zahlung müssen aus den Belegen ersichtlich sein. Die Kasse ist von zwei, auf ein Jahr zu wählende Kassenprüfer zu prüfen. Der Gesamtvorstand ist jährlich zu entlasten. Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.



§ 11  Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf außerordentlichen Hauptversammlungen oder Hauptversammlungen beschlossen werden. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesfischereiverband Baden e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 12  Eigenständigkeit der Mitglieder

Durch den Beitritt in die Interessengemeinschaft wird die Eigenständigkeit der einzelnen Angelvereine und Privatpächter in keiner Weise eingeschränkt.





Eichstetten am Kaiserstuhl, den 13.12.2004

 

 


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