| Satzung der IG Dreisam in der Fassung vom 13.12.2004 (Abschrift) |
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Interessengemeinschaft Dreisam e. V.
eingetragen am 30. Oktober 2001 im
Registergericht des Amtsgericht Freiburg i. Br.
Vereinsregister-Nr. 3517
§ 1 Name, Sitz
und Rechtsform des Vereins
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Dreisam e. V.".
Er hat seinen Sitz in Eichstetten und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Freiburg eingetragen.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Pflichten des Vereins
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Er bezweckt:
a) Durch Zusammenschluss der am Dreisamsystem anliegenden Angelvereine und
Privatpächter den ihnen zukommenden Einfluss zur Förderung des Gewässer-, Natur-,
Tier- und Landschaftsschutzes zu sichern und damit die dahingehenden Interessen
der Mitglieder zu vertreten.
b) In Zusammenarbeit mit den zuständigen Regierungsstellen und
Verwaltungsbehörden eine umfassende Regelung aller unter "a)"
aufgeführten Aufgaben anzustreben.
c) Die Empfehlung von gemeinsamen Leitlinien zur Wiederherstellung bzw.
Erhaltung der Lebensgrundlagen der Fliessgewässerbewohner.
d) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne der Zielsetzung.
Er verpflichtet sich,
a) selbstlos tätig zu sein und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke zu verfolgen.
b) sich allen politischen und religiösen Tendenzen fernzuhalten.
c) Mittel des Vereins ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu
verwenden.
d) niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, zu begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied können alle im Einzugsgebiet des Dreisamsystems eingetragenen
Angelvereine sowie Privatpächter sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim
Gesamtvorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des
Gesamtvorstandes.
§ 5
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung mit Angabe
der Gründe und unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum
Jahresende erfolgen. Eine Rückerstattung der geleisteten Beiträge und
Sachleistungen ist ausgeschlossen.
§ 6
Ausschluss
Ein Ausschluss kann durch den Gesamtvorstand erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) Dem Bestreben der Gemeinschaft zuwider handelt oder durch sein Verhalten im
Verein Anstoß erregt und dadurch dessen Ansehen schädigt.
b) Die Fristsetzungen der Vorstandschaft für Beitragszahlungen um mehr als vier
Wochen überschreitet.
c) Vorstandsbeschlüsse missachtet.
Ein Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den
Gesamtvorstand und enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte,
entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss
des laufenden Geschäftsjahres.
§ 7
Beiträge
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied den Jahresbeitrag im voraus zu
entrichten. Die Höhe bzw. eine Änderung der jährlichen Beitragsgebühr wird
auf der Hauptversammlung für das laufende Jahr durch Abstimmung festgesetzt.
Die Fristsetzung der Beitragszahlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand.
Beitragssätze für Privatpächter werden bei der Aufnahme durch den
Gesamtvorstand individuell festgelegt.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem
geschäftsführenden Vorstand und einem Gesamtvorstand. Die Tätigkeit des
Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
a) Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Personen. Er ist für die
Leitung der Gemeinschaft verantwortlich und ist gleichzeitig der gesetzliche
Vorstand. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln
vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach
außen und als gesetzlicher Vertreter. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. Der 1. Vorsitzende
2. Der 2. Vorsitzende
3. Der Schriftführer
4. Der Kassierer
b) Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den
Privatpächtern sowie je einem Beisitzer aus den verbleibenden Vereinen,
die nicht im geschäftsführenden Vorstand vertreten sind. Die Anzahl der
Stimmen entspricht somit der Anzahl der Mitglieder. Alle Beschlüsse, das
Vereinsgeschehen betreffend, werden vom Gesamtvorstand getroffen, sofern ein
Beschluss laut Satzung nicht durch die Mitgliederversammlung gefasst werden
muss.
c) Wahlen
Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der
Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wenn alle Stimmberechtigten
mit einer offenen Abstimmung einverstanden sind, kann die Wahl der
Vorstandsmitglieder per Akklamation erfolgen. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder endet, wenn diese freiwillig zurücktreten, durch Beschluss
des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden oder eine Neuwahl stattgefunden hat.
d) Beschlussfassung
Jeder Angelverein benennt zur Beschlussfassung bei Gesamtvorstandssitzungen
(GVS) und Hauptversammlungen (HV) einen Vertreter mit Stellvertreter des
jeweiligen Vorstandes. Beschlüsse einer GVS müssen in einem Sitzungsprotokoll
festgehalten werden. Daraus ergibt sich, dass Privatpächter und Angelvereine
jeweils eine Stimme haben, die durch Vertreter (Angelvereine) oder persönlich
(Pächter) abgegeben wird. Beschlüsse des Vorstandes sind, wenn sie den
satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen, für alle
Mitglieder verbindlich. Ihre Anfechtung kann nur unter Einhaltung der
satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
§ 9
Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn der
Gesamtvorstand dies für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks dies
Verlangen.
§ 10
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres
statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der geschäftsführende Vorstand gibt einen
Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr ab. Hierüber muss ein
Jahresbericht vom Schriftführer erstellt werden. Die Kasse ist jährlich
abzuschließen und ein Kassenbericht ist vorzulegen. Zweck, Datum und Zahlung
müssen aus den Belegen ersichtlich sein. Die Kasse ist von zwei, auf ein Jahr
zu wählende Kassenprüfer zu prüfen. Der Gesamtvorstand ist jährlich zu
entlasten. Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
den wesentlichen Inhalt der Versammlung, sowie alle Anträge,
Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.
§ 11
Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf
außerordentlichen Hauptversammlungen oder Hauptversammlungen beschlossen
werden. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Landesfischereiverband Baden e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Eigenständigkeit
der Mitglieder
Durch den Beitritt in die
Interessengemeinschaft wird die Eigenständigkeit der einzelnen Angelvereine und
Privatpächter in keiner Weise eingeschränkt.
Eichstetten am Kaiserstuhl, den 13.12.2004