| Natura
2000 Richtlinie |
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Liebe Leserinnen und Leser,
Tiere und Pflanzen kennen keine Grenzen. Europaweit sind zahlreiche natürliche
Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand rückläufig oder gar bedroht.
Daher gewinnt die internationale Zusammenarbeit im Naturschutz zunehmend an Bedeutung. In
diesem Kontext ist NATURA 2000 ein Schlagwort, das in letzter Zeit immer öfter zu hören
und zu lesen ist,
Baden-Württemberg muss in den kommenden Monaten seinen Verpflichtungen nachkommen und
einen Beitrag zum geplanten europaweiten Schutzgebietsnetz NATURA 2000 leisten. Mir ist es
ein großes Anliegen, Sie bereits im Vorfeld über die von der Landesregierung vorgesehene
Vorgehensweise zu informieren.
Mit der Beantwortung einiger, immer wieder gestellter Fragen will ich verdeutlichen, worum
es bei NATURA 2000 geht, weiche Bedeutung NATURA 2000 für Baden-Württemberg hat, wie
NATURA 2000 in unserem Land umgesetzt werden soll und welche Auswirkungen auf Planungen
und Vorhaben zu erwarten sind.
Was ist NATURA 2000?
Mit der europäischen
Naturschutzkonzeption NATURA 2000 haben sich die Staaten der Europäischen Union die
Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel gesetzt. Bereits 1992 beschlossen
sie mit der FFH-Richtlinie (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenweit, Habitat = Lebensraum)
den Aufbau eines Netzes von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und von Vorkommen
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, um so das europäische Naturerbe für kommende
Generationen zu bewahren. Hierfür sind ausgewählte Lebensräume von europäischer
Bedeutung aus verschiedenen geografischen Regionen miteinander zu verknüpfen. Sie bilden
zusammen mit den Gebieten der 1979 erlassenen EU-Vogeischutzrichtlinie das europäische
Schutzgebietsverbundsystem NATURA 2000. FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie sind
verbindlich
umzusetzendes EU-Recht.
Wie läuft das Verfahren ab ?
Die FFH-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten der EU in einer ersten Phase
nationale Listen mit Gebieten melden, die wichtige Lebensräume sowie Tier- oder
Pflanzenarten enthalten. In Deutschland ist Naturschutz Länderangelegenheit. Dies
bedeutet, dass die einzelnen Bundesländer entsprechende Listen an das
Bundesumweltministerium senden, wo diese zu einer gesamtdeutschen Meldeliste
zusammengestellt werden. Die EU wählt in einer zweiten Phase anhand der Vorschläge
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aus. Die so ausgewählten Gebiete von
europaweiter Bedeutung müssen in einer dritten Phase dauerhaft gesichert und überwacht
werden.
Wie ist der Stand der
Umsetzung in Baden-Württemberg?
Baden-Württemberg hat 1998 in einer ersten Tranche 151 Natur- und
Landschaftsschutzgebiete mit insgesamt rund 53.000 Hektar Fläche als FFH-Gebiete
gemeldet. Vogelschutzgebiete wurden schon früher benannt. Die Naturschutzverwaltung hat
zwischenzeitlich alle Gebiete, in denen Lebensräume und Arten der FFH- und
Vogelschutzrichtlinie vorkommen, erfasst. Hieraus werden derzeit nach strengen, fachlichen
Kriterien diejenigen Gebiete ausgewählt, die einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung
eines Lebensraumes bzw. einer Art von europäischer Bedeutung leisten.
Welches weitere Vorgehen ist
vorgesehen?
Die endgültige Festlegung der Gebietsvorschläge erfolgt nach Beendigung eines
Konsultationsverfahrens, in das Verbände und Kommunen einbezogen werden. Ziel dieses
Konsultationsverfahrens ist es, mögliche fachliche Fehler im Entwurf der Meldeliste zu
erkennen und zu korrigieren. Das Landeskabinett wird dann, wie auch bei der ersten Tranche
geschehen, die baden-württembergische Meldung beschließen. Anschließend wird die
Meldeliste an das Bundesumweltministerium gesandt und nach Prüfung von dort an die EU
weitergeleitet, die daraus die europäische Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung
abschließend bestimmt.
Die von der EU ausgewählten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung müssen innerhalb
von 6 Jahren nach der Meldung dauerhaft gesichert werden. Die hierfür notwendigen
Maßnahmen, über die jedes Bundesland selbst entscheidet, werden den Schutzzielen und
Gegebenheiten vor Ort entsprechend unter Beteiligung der Betroffenen ausgewählt und
angepasst. Zu berücksichtigen sind hierbei neben den fachwissenschaftlichen Vorgaben zu
natürlichen Lebensraumtypen und zu Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und deren Gefährdung auch wirtschaftliche, gesellschaftliche, kulturelle,
regionale und örtliche Besonderheiten.
Wie können die Schutzziele
in NATURA 2000-Gebieten erreicht werden?
Weite Teile der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung stehen als ökologisch besonders
hochwertige Flächen bereits jetzt unter Schutz, beispielsweise als Natur- oder
Landschaftsschutzgebiete, besonders geschätzte Biotope oder Bannwälder. Für andere
Flächen ist ein adäquater Schutz je nach Gegebenheiten über Maßnahmen des
Vertragsnaturschutzes, Regeln für die Bewirtschaftung von Grundstücken in öffentlichem
Eigentum, mit Arten- und Biotopschutzprogrammen, sowie durch die Ausweisung von
Schutzgebieten oder durch andere Naturschutzinstrumente möglich. Eine Unterschutzstellung
ist dann erforderlich, wenn zur Sicherung eines NATURA 2000-Gebiets unverzichtbare
Nutzungsbeschränkungen erforderlich sind und durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes
nicht erreicht werden können. In solchen Fällen werden die Interessen der Betroffenen
nach dem üblichen Verfahren eingebunden.
Welche Planungen sind
betroffen?
Nutzungen und Planungen, die Bestandsschutz genießen oder die Erhaltungsziele der Gebiete
nicht beeinträchtigen, bleiben weiterhin möglich. Neue Projekte und Vorhaben, die ein
Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Verträglichkeitsprüfung
gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie. Diese beurteilt im Unterschied zur alle
Umweitaspekte umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur die Auswirkungen auf
die einzelnen Erhaltungsziele eines Gebietes. Projekte, die keine erheblichen
Beeinträchtigungen hervorrufen können, erfordern keine Verträglichkeitsprüfung und
sind aus der Sicht von NATURA 2000 zulässig. Ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu
rechnen, sind diese nur zulässig, sofern es keine zumutbaren Alternativlösungen gibt und
sie aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind. Für Projekte,
die trotz erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen werden, müssen Ausgleichsmaßnahmen
durchgeführt werden, die geeignet sind, den Zusammenhang des europäischen Verbundsystems
NATURA 2000 sicherzustellen.
Was bedeutet die Ausweisung eines
NATURA 2000-Gebietes für die Fischerei?
Fischerei kann aus der Sicht von NATURA 2000 betrieben werden, soweit die
Erhaltungsziele des NATURA 2000-Gebietes nicht beeinträchtigt werden. Dort wo die
Angelfischerei beispielsweise zu Störungen von Wasservögeln führt, sind Maßnahmen zur
Sicherstellung der Schutzziele mit den Fischereiberechtigten festzulegen. Genehmigungs-
und anzeigepflichtige Vorhaben wie die Neuanlage von Fischteichen sind zulässig, sofern
sie ein NATURA 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigen.
Siehe auch Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg.