Natura 2000
Richtlinie

 

Umsetzung von NATURA 2000 (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) in Baden-Württemberg
Mitteilung des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg

an den Fischereiverband, vom 18.11.99

Liebe Leserinnen und Leser,

Tiere und Pflanzen kennen keine Grenzen. Europaweit sind zahlreiche natürliche Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand rückläufig oder gar bedroht. Daher gewinnt die internationale Zusammenarbeit im Naturschutz zunehmend an Bedeutung. In diesem Kontext ist NATURA 2000 ein Schlagwort, das in letzter Zeit immer öfter zu hören und zu lesen ist,

Baden-Württemberg muss in den kommenden Monaten seinen Verpflichtungen nachkommen und einen Beitrag zum geplanten europaweiten Schutzgebietsnetz NATURA 2000 leisten. Mir ist es ein großes Anliegen, Sie bereits im Vorfeld über die von der Landesregierung vorgesehene Vorgehensweise zu informieren.

Mit der Beantwortung einiger, immer wieder gestellter Fragen will ich verdeutlichen, worum es bei NATURA 2000 geht, weiche Bedeutung NATURA 2000 für Baden-Württemberg hat, wie NATURA 2000 in unserem Land umgesetzt werden soll und welche Auswirkungen auf Planungen und Vorhaben zu erwarten sind.


Was ist NATURA 2000?

Mit der europäischen Naturschutzkonzeption NATURA 2000 haben sich die Staaten der Europäischen Union die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel gesetzt. Bereits 1992 beschlossen sie mit der FFH-Richtlinie (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenweit, Habitat = Lebensraum) den Aufbau eines Netzes von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, um so das europäische Naturerbe für kommende Generationen zu bewahren. Hierfür sind ausgewählte Lebensräume von europäischer Bedeutung aus verschiedenen geografischen Regionen miteinander zu verknüpfen. Sie bilden zusammen mit den Gebieten der 1979 erlassenen EU-Vogeischutzrichtlinie das europäische Schutzgebietsverbundsystem NATURA 2000. FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie sind verbindlich
umzusetzendes EU-Recht.


Wie läuft das Verfahren ab ?

Die FFH-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten der EU in einer ersten Phase nationale Listen mit Gebieten melden, die wichtige Lebensräume sowie Tier- oder Pflanzenarten enthalten. In Deutschland ist Naturschutz Länderangelegenheit. Dies bedeutet, dass die einzelnen Bundesländer entsprechende Listen an das Bundesumweltministerium senden, wo diese zu einer gesamtdeutschen Meldeliste zusammengestellt werden. Die EU wählt in einer zweiten Phase anhand der Vorschläge Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aus. Die so ausgewählten Gebiete von europaweiter Bedeutung müssen in einer dritten Phase dauerhaft gesichert und überwacht werden.


Wie ist der Stand der Umsetzung in Baden-Württemberg?

Baden-Württemberg hat 1998 in einer ersten Tranche 151 Natur- und Landschaftsschutzgebiete mit insgesamt rund 53.000 Hektar Fläche als FFH-Gebiete gemeldet. Vogelschutzgebiete wurden schon früher benannt. Die Naturschutzverwaltung hat zwischenzeitlich alle Gebiete, in denen Lebensräume und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie vorkommen, erfasst. Hieraus werden derzeit nach strengen, fachlichen Kriterien diejenigen Gebiete ausgewählt, die einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung eines Lebensraumes bzw. einer Art von europäischer Bedeutung leisten.


Welches weitere Vorgehen ist vorgesehen?

Die endgültige Festlegung der Gebietsvorschläge erfolgt nach Beendigung eines Konsultationsverfahrens, in das Verbände und Kommunen einbezogen werden. Ziel dieses Konsultationsverfahrens ist es, mögliche fachliche Fehler im Entwurf der Meldeliste zu erkennen und zu korrigieren. Das Landeskabinett wird dann, wie auch bei der ersten Tranche geschehen, die baden-württembergische Meldung beschließen. Anschließend wird die Meldeliste an das Bundesumweltministerium gesandt und nach Prüfung von dort an die EU weitergeleitet, die daraus die europäische Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung abschließend bestimmt.
Die von der EU ausgewählten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung müssen innerhalb von 6 Jahren nach der Meldung dauerhaft gesichert werden. Die hierfür notwendigen Maßnahmen, über die jedes Bundesland selbst entscheidet, werden den Schutzzielen und Gegebenheiten vor Ort entsprechend unter Beteiligung der Betroffenen ausgewählt und angepasst. Zu berücksichtigen sind hierbei neben den fachwissenschaftlichen Vorgaben zu natürlichen Lebensraumtypen und zu Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung und deren Gefährdung auch wirtschaftliche, gesellschaftliche, kulturelle, regionale und örtliche Besonderheiten.


Wie können die Schutzziele in NATURA 2000-Gebieten erreicht werden?

Weite Teile der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung stehen als ökologisch besonders hochwertige Flächen bereits jetzt unter Schutz, beispielsweise als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, besonders geschätzte Biotope oder Bannwälder. Für andere Flächen ist ein adäquater Schutz je nach Gegebenheiten über Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes, Regeln für die Bewirtschaftung von Grundstücken in öffentlichem Eigentum, mit Arten- und Biotopschutzprogrammen, sowie durch die Ausweisung von Schutzgebieten oder durch andere Naturschutzinstrumente möglich. Eine Unterschutzstellung ist dann erforderlich, wenn zur Sicherung eines NATURA 2000-Gebiets unverzichtbare Nutzungsbeschränkungen erforderlich sind und durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes nicht erreicht werden können. In solchen Fällen werden die Interessen der Betroffenen nach dem üblichen Verfahren eingebunden.


Welche Planungen sind betroffen?

Nutzungen und Planungen, die Bestandsschutz genießen oder die Erhaltungsziele der Gebiete nicht beeinträchtigen, bleiben weiterhin möglich. Neue Projekte und Vorhaben, die ein Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie. Diese beurteilt im Unterschied zur alle Umweitaspekte umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur die Auswirkungen auf die einzelnen Erhaltungsziele eines Gebietes. Projekte, die keine erheblichen Beeinträchtigungen hervorrufen können, erfordern keine Verträglichkeitsprüfung und sind aus der Sicht von NATURA 2000 zulässig. Ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen, sind diese nur zulässig, sofern es keine zumutbaren Alternativlösungen gibt und sie aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind. Für Projekte, die trotz erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen werden, müssen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, die geeignet sind, den Zusammenhang des europäischen Verbundsystems NATURA 2000 sicherzustellen.


Was bedeutet die Ausweisung eines NATURA 2000-Gebietes für die Fischerei?

Fischerei kann aus der Sicht von NATURA 2000 betrieben werden, soweit die Erhaltungsziele des NATURA 2000-Gebietes nicht beeinträchtigt werden. Dort wo die Angelfischerei beispielsweise zu Störungen von Wasservögeln führt, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Schutzziele mit den Fischereiberechtigten festzulegen. Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vorhaben wie die Neuanlage von Fischteichen sind zulässig, sofern sie ein NATURA 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigen.

Siehe auch Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg.


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