FFH
Fauna Flora Habitat

 

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), auch kurz FFH genannt, hat die EU einen Meilenstein in der Entwicklung des Naturschutzrechtes gesetzt. Die Richtlinie hat die Verbindlichkeit eines Gesetzes. Sie schreibt den Aufbau eines europaweiten ökologischen Verbundnetzes "Natura 2000" fest. Sie geht damit deutlich über die bisherigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften hinaus, was die Sicherung der Lebensgrundlagen der Natur und Landschaft anbelangt.

Der Erhalt vieler Arten ist nicht nur vom Zustand einzelner Lebensräume, sondern auch von deren Dichte in einer Landschaft und der geographischen Lage der Gebiete zueinander abhängig. Um beispielsweise den Austausch von Einzelindividuen und damit den Genaustaustausch innerhalb der Arten zu gewährleisten und um den Lebensraumbedürfnissen wandernder Tierarten gerecht zu werden (hierzu zählen auch sehr viele unserer heimischen Fließgewässer-Fischarten!!), soll eine Verinselung von Schutzgebieten überwunden werden. Die FFH-Richtlinie zielt daher auf ein System von Schutzgebieten ab, das in seiner Gesamtheit den Fortbestand bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der bedrohten Arten und Lebensräume gewährleistet.

Was bedeutet das jetzt für die Fischerei in Baden Württemberg?
Im Schutzgebietsnetz "Natura 2000" werden zum einen Lebensräume und zum anderen Tier- und Pflanzenarten berücksichtigt. Dazu zählen auch natürliche und halbnatürliche Fließgewässerabschnitte, sowie Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern. Entsprechende Lebensräume sind in Baden-Württemberg bereits nach § 24a NatschG gesetzlich geschützt.

Fischarten, deren Habitate nach der FFH-Richtlinie in Baden Württemberg besonders geschützt werden sollen, sind die verschiedenen Neunaugenarten, Stör, Huchen, Lachs, Rapfen, Strömer, Frauennerfling, Bitterling, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Schrätzer, Streber und Groppe. Aber auch der Dohlenkrebs und die Flußperlmuschel und die kleine Flußmuschel bzw. deren Habitate sind betroffen. Des weiteren werden Gewässer berücksichtigt, die Vogelschutzgebiete bzw. wichtige Durchzugsgebiete sind, so z.B. der Öpfinger-Donaustausee, das Mittlere Vorland der Schwäbischen Alb (Esslingen, Göppingen, Stuttgart) und weite Gebiete am Rhein.

Bei der Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht soll keine neue Schutzgebietskategorie eingeführt werden, vielmehr werden FFH-Gebiete z.B. als Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung hat Bestandsschutz.

Genau hier gilt es jedoch aufzumerken! Welchen Schutzstatus werden die FFH-Gebiete erhalten? Es läßt sich nicht ausschließen, daß durch zukünftige FFH-Neuausweisungen evtl. lokale Novellierungen erfolgen, u.a. mit dem Ziel die landwirtschaftliche Nutzung, Jagd und Fischerei entsprechend dem jeweiligen Schutzziel neu zu bewerten.

Die FFH-Richtlinie bietet den Naturschutzverbänden aber auch (und damit auch dem nach § 29 anerkannten Landesfischereiverband Baden Württemberg) eine einmalige Chance: Die angestrebte Überwindung der Verinselung von Schutzgebieten und auch die Gewährleistung der Lebensraumbedürfnisse wandernder Tierarten (Fische !!) können nur von Vorteil für unsere Fließgewässer und die dortige Fischerei sein. Daneben können von der Fischerei EU-Gelder beantragt werden für den Erhalt und die Entwicklung dieser FFH-Gebiete und damit auch für den Rückbau von Fließgewässerverbauungen.

Siehe auch
Umsetzung von NATURA 2000 (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) in Baden-Württemberg


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