Schonzeiten
in Baden-Württemberg 

 

FISCHART

SCHONZEIT

MinM

 Aal

keine

40

 Aland

01.04. - 31.05.

25

 Äsche

01.02. - 30.04.

30

 Bachforelle

01.10. - 28.02.

25

 Bachsaibling

01.10. - 28.02.

25

 Barbe

01.05. - 15.06.

40

 Blaufelchen

15.10. - 10.01.

30

 Finte

ganzjährig

-

 Hecht

15.02. - 15.05.

50

 Huchen

01.02. - 31.05.

70

 Karpfen

keine

35

 Lachs

ganzjährig

-

 Maifisch

ganzjährig

-

 Meerforelle

ganzjährig

-

 Nase

15.03. - 31.05.

35

 Neunaugen (alle)

ganzjährig.

-

 Quappe (Rutte)

01.11. - 28.02.

30

 Rapfen

01.03. - 31.05.

40

 Regenbogenforelle

01.10. - 28.02.

-

 Schleie

15.05. - 30.06.

25

 Seeforelle

01.10. - 28.02.

50

 Seesaibling

01.10. - 28.02.

25 

 Wels

keine

-

 Zander

01.04. - 15.05.

45

 Dohlenkrebs

ganzjährig

-

 Edelkrebs männlich

01.10. - 31.12.

12

 Edelkrebs weiblich

01.10. - 10.07.

12

 Steinkrebs männlich

01.10. - 31.12.

8

 Steinkrebs weiblich

01.10. - 10.07.

8

§§
Auch wenn bei der Einrichtung der o.a. Tabelle größte Sorgfalt angewendet wurde, bitten wir die Tabelle stets mit den geltenden Landesfischereiverordnungen, bzw. den jeweiligen Vereinsordnungen zu vergleichen! Für den Bodensee gelten die Bodenseefischerverordnung und die Unterseefischereiverordnung.
Alle Angaben ohne Gewähr!


Ganzjährige Schonzeit gilt für:
Alle Neunaugen, Atlantischer Stör, Lachs, Meerforelle, Nordseeschnäpel, Maifisch, Finte, Frauennerfling, Strömer, Schneider, Zährte, Bitterling, Schlammpeizger, Steinbeißer, Schrätzer, Streber, Zingel, Mühlkoppe, Dohlenkrebs, Flussperlmuschel, Fluss- und Teichmuscheln.

[Siehe auch grafische Übersicht]


Aspekte der Schonzeiten und Mindestmaße:
Alle Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen in Fischereigesetzen und in den zugehörigen Landesfischereiverordnungen gehen auf die grundsätzliche Überlegung zurück, dass ein Fisch die Möglichkeit haben soll, sich mindestens einmal fortzupflanzen, ehe er gefangen werden darf. Dadurch wird die Erhaltung des Fischbestandes gesichert und eine nachhaltige Ausübung der Fischerei möglich.

Folgende Punkte sind maßgebend: Laichzeit der Fische im jeweiligen Gewässer, Größe und Alter der Laichfische, Gewässer (Art, Größe, Höhenlage), Laichzeiten ähnlicher Arten, Natürlichen Verbreitungsgebiet, Anpassung an benachbarte Länder/Bundesländer.

Weiterhin gilt, dass gefangene Fische außerhalb der Schonzeit, die größer sind als das Schonmaß, nicht zurückgesetzt werden dürfen!


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